| |
|
|
Auszug aus der Satzung des Budokan
Linz e.V. – Paragraph 3
(bzgl. Mitgliedschaft)
-
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder
Auflösung des Vereins.
-
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden
Vorstand zu richten.
Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter
Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig!
-
Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden
Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden
-
wegen
Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von
Anordnungen der Organe des Vereins,
-
wegen
Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung,
-
wegen eines
schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder grob
unsportlichen Verhaltens,
-
wegen
unehrenhafter Handlungen.
-
Anmerkung: Ein schwerer Verstoß gegen die Interessen des Vereins im Sinne
des § 3, Abs. 3, c) kann beispielsweise vorliegen, wenn ein
Vereinsmitglied vorsätzlich und/oder schuldhaft eine Schlägerei beginnt
oder provoziert.
|
|
|
|